20.05.2013
Navigation
News Strafrecht

Mehr Strafrechts-News...  

Kontakt

logovdsrv

VdSRV - Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3
67547 Worms
Tel: 06241/93800-50
Fax: 06241/93800-58
info@vdsrv.de
www.strafrechtsverband.de
E-Mail schreiben

Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt ab 08. August 2012 ein Staatsschutzverfahren gegen einen mutmaßlichen Unterstützer der "Islamischen Jihad Union"(IJU) PDF Drucken E-Mail

Der 6. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt unter dem Vorsitz von Claus-Friedrich Wilke abMittwoch, 08. August 2012, 09:15 Uhr,mit Fortsetzungsterminen amDonnerstag, 16. August 2012und Freitag, 17....

August 2012jeweils in Saal 18, Olgastraße 2, UG, 70182 Stuttgart,gegen einen 25 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen, dem vorgeworfen wird, die ausländische terroristische Vereinigung der "Islamischen Jihad Union" (IJU) unterstützt zu haben.Die ausländische terroristische Vereinigung "Islamische Jihad Union" (IJU) will - so der Vorwurf in der vom Senat unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Bundesanwaltschaft vom 02. April 2011 - Afghanistan von westlichem Einfluss befreien und das Islamische Emirat der Taliban wiedererrichten. Dazu verübt sie auch Terroranschläge auf afghanische Regierungstruppen und Angehörige der internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Ihre Mitglieder stammen überwiegend aus Usbekistan. Sie rekrutiert aber auch in Europa Mitglieder für ihren militanten Jihad.Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, er sei Anfang 2007 über Internet in Kontakt mit der IJU gekommen. Spätestens seit dem Frühjahr 2007 habe er die Ideologie und die Ziele der terroristischen Vereinigung geteilt. Von Februar bis September 2008 habe der Angeklagte den bewaffneten Kampf der IJU durch drei Bargeldüberweisungen von insgesamt 624 Euro unterstützt.Dies begründet den Verdacht, er habe sich wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129b Abs.1 i.V.m. § 129a Abs.5 Strafgesetzbuch schuldig gemacht.Der Senat wird neben dem Vorsitzenden mit zwei weiteren Berufsrichtern besetzt sein. Es ist vorgesehen, an den ersten zwei Tagen der Hauptverhandlung dem Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung zu den Vorwürfen zu geben und zwei Polizeibeamte, die mit den Ermittlungen befasst waren, als Zeugen zu vernehmen. Möglicherweise wird das Verfahren bereits am dritten Verhandlungstag mit einem Urteil abgeschlossen werden können.Eine Akkreditierung für Medienvertreter ist nicht erforderlich.

Informationen:

 
Anwälte

Strafrecht, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsrecht, allgm. Zivilrecht, Owi-Recht in Augsburg:
Michael Weiss (Weiss Wunderle RAe)

Baurecht, Wirtschaftsrecht/Wirtschaftsstrafrecht Italien in München:
Angelika Haucke-D'Aiello (Kanzlei Haucke-D'Aiello und Koll. )

Strafverteidigung, Miet-und WEG Recht in Aachen:
Guido Jacobs (ask Rechtsanwälte · Fachanwälte)

Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Kapitalstrafrecht, Verteidigung gegen Untersuchungshaft in Köln:
Carsten Göthel (Göthel)

Erbrecht, Verwaltungsrecht, Arztrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht in Bremerhaven:
Dr. jur. Walter Schmel (Dr. Schmel & Partner GbR)

Pressemitteilungen
Urteil gegen ehemaliges Vorstandsmitglied der Bayerischen Landesbank Gerhard Gribkowsky rechtskräftig

(Worms) Das Urteil des Landgerichts München vom 27. Juni 2012 gegen das ehemalige Vorstandsmitglied der Bayerischen Landesbank Gerhard Gribkowsky wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen ist rechtskräftig.

 
Urteil gegen ehemaligen Brandenburger Justizminister Kurt Schelter rechtskräftig

(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben die Verurteilung des ehemaligen Brandenburger Justizministers Kurt Schelter durch das Landgericht Potsdam wegen Betruges, Steuerhinterziehung und falscher Versicherung an Eides Statt bestätigt.

 
BGH: Auch verabredete Schlägereien unter Gruppen strafbar

(Worms) Der BGH hat soeben eine Entscheidung zur Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen trotz erteilter Einwilligung bei verabredeten tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen getroffen.