| GVG § 171b StPO § 257c Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 |
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1. Nach § 171b GVG darf die Öffentlichkeit auch während der Verlesung des Anklagesatzes von der Verhandlung ausgeschlossen werden. 2. a) Die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zu dem Verständigungsvorschlag des... Gerichts ist als gestaltende Prozesserklärung unanfechtbar und unwiderruflich. b) Das Entfallen der Bindungswirkung der Verständigung für das Gericht nach § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern erfordert eine dahingehende gerichtliche Entscheidung.
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