24.05.2013
GVG § 171b StPO § 257c Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 PDF Drucken E-Mail

1. Nach § 171b GVG darf die Öffentlichkeit auch während der Verlesung des Anklagesatzes von der Verhandlung ausgeschlossen werden. 2. a) Die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zu dem Verständigungsvorschlag des...

Gerichts ist als gestaltende Prozesserklärung unanfechtbar und unwiderruflich. b) Das Entfallen der Bindungswirkung der Verständigung für das Gericht nach § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern erfordert eine dahingehende gerichtliche Entscheidung.

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Pressemitteilungen
Der Fall Hoeneß und seine Auswirkungen

(Worms) Der Fall Hoeneß sorgt auch weiterhin für Schlagzeilen und Diskussionsstoff, insbesondere bei den Vermögenderen im Lande. So mancher scheint in ähnlicher Lage und wird durch den Fall Hoeneß an eigene Versäumnisse und das eigene schlechte Gewissen erinnert.

 
Urteil gegen ehemaliges Vorstandsmitglied der Bayerischen Landesbank Gerhard Gribkowsky rechtskräftig

(Worms) Das Urteil des Landgerichts München vom 27. Juni 2012 gegen das ehemalige Vorstandsmitglied der Bayerischen Landesbank Gerhard Gribkowsky wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen ist rechtskräftig.

 
Urteil gegen ehemaligen Brandenburger Justizminister Kurt Schelter rechtskräftig

(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben die Verurteilung des ehemaligen Brandenburger Justizministers Kurt Schelter durch das Landgericht Potsdam wegen Betruges, Steuerhinterziehung und falscher Versicherung an Eides Statt bestätigt.