| Beurteilung der Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen vorrangig nach § 97 Abs. 2 StPO |
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Die Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen ist nach § 97 Abs. 2 StPO zu beurteilen; lediglich ergänzend ist § 160a Abs. 1 StPO in der seit dem... 01.02.2011 geltenden Fassung - insbesondere zur Frage der Verwertbarkeit - heranzuziehen.
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